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Satzung

2. Februar 2020
in GSA
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Home GSA

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „German Shuffleboard Association“, (Kurzfassung „GSA“).



(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V“.



(3) Der Verein hat seinen Sitz in 63505 Langenselbold.



(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere von Shuffleboard. Der Satzungszweck wird besonders durch die Ermöglichung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettbewerbe verwirklicht; durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen sollen die zwischenmenschlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander gefördert werden. Darüber hinaus sollen auch nationale und internationale Kontakte zu anderen an Shuffleboard interessierten Personen oder Institutionen hergestellt, gepflegt und gefördert werden.



(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können a) natürliche Personen, oder b) andere Vereine oder Institutionen werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.



(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.



(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.



(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Formen der Mitgliedschaft



(1) Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft: a) Vollmitgliedschaft: für die unter § 4 (1) a genannten Personen mit aktivem und passivem Wahlrecht, wobei geschäftsunfähige Personen (§104 BGB) und Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Stimmrecht besitzen. b) Korporative Mitgliedschaft für die unter § 4 (1) c genannten Vereine oder Institutionen mit Beratungsrecht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein.



(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen.



(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzungsinhalte verstoßen hat.

Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.



(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.



(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, mit Ausnahme von im Voraus gezahlten Beiträgen, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge



(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und Mahngebühren festsetzen.



(2) Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.



(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Vorstand kann Ausnahmen für andere Zahlungsarten zulassen.

§ 8 Organe des Vereins



(1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand



(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 (2) a – c genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Präsidenten (President) gemeinsam mit einem weiteren der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.



(2) Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten (President) b) dem Geschäftsführer (General Secretary) c) dem Schatzmeister (Treasurer).

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 10 Wahl des Vorstandes



(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.



(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.



(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.



(4) Für die unter § 9 (2) a – c genannten Vorstandsmitglieder ist Ämterhäufung unzulässig (ein Mitglied darf nicht mehr als ein Amt bekleiden).



(5) Wiederwahl ist zulässig.



(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.



(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen oder Nachwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung durchführen zu lassen.



(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zwecks Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.

§ 11 Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung der Geschäftführer oder der Schatzmeister.



(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, a) wenn es der Vorstand beschließt, jedoch mindestens b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres c) innerhalb von 4 Wochen nach vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Vorstandes d) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Präsidenten (President) beantragt.

§ 12 Form der Einberufung



(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung



(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.



(2) Jedem Vollmitglied ab Vollendung des 15. Lebensjahres steht eine Stimme zu. Das passive Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das aktive Wahlrecht kann auch durch schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.



(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.



(4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit durch die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.



(5) Entscheidungen über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.



(6) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung bejaht wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bejaht wird.

§ 14 Beurkundung



(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.



(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.



(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. 

§ 15 Kassenprüfer (Auditors)



(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer (Auditors) geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung nach vorheriger Information des Vorstandes einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Buch- und Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters (Treasurer).



(2) Kassenprüfer (Auditors) dürfen nicht dem Vorstand angehören.



(3) Die Wahl der Kassenprüfer (Auditors) erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.



(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers (Auditors) hat der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 16 Geschäfts- und Finanzordnung



(1) Weitere, die Satzung ausfüllende Regelungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist; die Regelungen dieser Ordnung gehen im Zweifelsfall denen andere Ordnungen vor.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Langenselbold mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

(5) Als Liquidatoren werden der Präsident (President) und der Schatzmeister (Treasurer) bestellt.


Vorstehende Fassung der Satzung (Ergänzung des § 11 Abs.1 um Satz 2) wurde am 30.12.2007 von der Mitgliederversammlung, in Abänderung der am 25.12.2005 von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung mit Änderung der Mitgliederversammlung vom 20.12.2006, in Langenselbold beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Hierfür zeichnen die Vorstandsmitglieder:

 

 

 

Heinz-Dieter Hußmann                       José da Silva Pires                                       Birgitt Hußmann

Präsident (President)                         Geschäftsführer (General Secretary)         Schatzmeister (Treasurer)

Tags: Satzung
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