Satzung

Vorbemerkung

Die in dieser Satzung verwendeten Amts-, Funktions- und weiteren Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Name und Sitz

Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e

(1) Der am 25.12.2005 in Meerbusch gegründete Verein führt den Namen „German Shuffleboard Association e.V.“ (Kurzfassung „GSA“).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 40670 Meerbusch und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere von Shuffleboard. Der Satzungszweck wird besonders durch die Ermöglichung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettbewerbe verwirklicht; durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen sollen die zwischenmenschlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander gefördert werden. Darüber hinaus sollen auch nationale und internationale Kontakte zu anderen an Shuffleboard interessierten Personen oder Institutionen hergestellt, gepflegt und gefördert werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können

a) natürliche Personen, oder

b) andere Vereine oder Institutionen werden.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.

(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Formen der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft:

a) Vollmitgliedschaft: für die unter § 3 (1) a genannten Personen mit aktivem und passivem Wahlrecht, wobei geschäftsunfähige Personen (§104 BGB) und Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Stimmrecht besitzen.

b) Korporative Mitgliedschaft für die unter § 3 (1) b genannten Vereine oder Institutionen mit Beratungsrecht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzungsinhalte verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, mit Ausnahme von im Voraus gezahlten Beiträgen, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und Mahngebühren festsetzen.

(2) Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Vorstand kann Ausnahmen für andere Zahlungsarten zulassen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 (2) a – c genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Präsidenten (President) gemeinsam mit einem weiteren der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten (President) b) dem Geschäftsführer (General Secretary) c) dem Schatzmeister (Treasurer).

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.

(4) Für die unter § 8 (2) a – c genannten Vorstandsmitglieder ist Ämterhäufung unzulässig (ein Mitglied darf nicht mehr als ein Amt bekleiden).

(5) Wiederwahl ist zulässig.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen oder Nachwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung durchführen zu lassen.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zwecks Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung der Geschäftführer oder der Schatzmeister.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es der Vorstand beschließt, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) innerhalb von 4 Wochen nach vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Vorstandes
d) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Präsidenten (President) beantragt.

§ 10a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederver- sammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung be- schließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversamm- lung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffent- lichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn – alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
– bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
– der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 11 Form der Einberufung

(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 12 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

(2) Jedem Vollmitglied ab Vollendung des 15. Lebensjahres steht eine Stimme zu. Das passive Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das aktive Wahlrecht kann auch durch schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.

(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit durch die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

(5) Entscheidungen über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(6) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung bejaht wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bejaht wird.

§ 13 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. 

§ 14 Kassenprüfer (Auditors)

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer (Auditors) geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung nach vorheriger Information des Vorstandes einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Buch- und Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters (Treasurer).

(2) Kassenprüfer (Auditors) dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Die Wahl der Kassenprüfer (Auditors) erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers (Auditors) hat der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 15 Geschäfts- und Finanzordnung


(1) Weitere, die Satzung ausfüllende Regelungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist; die Regelungen dieser Ordnung gehen im Zweifelsfall denen andere Ordnungen vor.

§ 16 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen- bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mit- glieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mit- glieder der Veröffentlichung von Bildern, Namen, Wohnort (nicht Adresse) sowie vereinsrelevanten Informationen (z.B. Platzierung in einem Turnier, Erhalt einer Auszeichnung) in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Das Recht der informellen Selbstbestimmung ist hiervon nicht berührt.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder, Änderungen ihrer Stammdaten (z.B. Name, Adresse, Email-Adresse, Bankverbindung) dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Langenselbold mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

(5) Als Liquidatoren werden der Präsident (President) und der Schatzmeister (Treasurer) bestellt.

§ 18 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. November 2021 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Hierfür zeichnen die Vorstandsmitglieder:

Heinz-Dieter Hußmann
Präsident (President)

Oliver Schwarten
Geschäftsführer (General Secretary)

Birgitt Hußmann
Schatzmeister (Treasurer)

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