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Geschäfts- und Finanzordnung

2. Februar 2020
in GSA
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Vorbemerkung

Die Geschäfts- und Finanzordnung regelt im Rahmen der Satzung die Organisation des Vereinslebens.
Die Vorschriften der Satzung gehen denen der Ordnung in jedem Fall vor. Die Vorschriften dieser Ordnung gehen im Zweifelsfall denen anderer Ordnungen vor.

Sie enthält Bestimmungen über

    * die Zuständigkeit und die Aufgabengebiete der Vereinsorgane und ihrer Mitglieder
    * die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung der Kassengeschäfte
    * die Leitung und Abwicklung von Versammlungen
    * die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

Die in dieser Geschäfts- und Finanzordnung verwendeten Amts-, Funktions- und weiteren Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I.  Aufgabengebiete der Vereinsorgane 

§ 1 Vorstand

(1)   Der Vorstand leitet und repräsentiert den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen.

(2)   Der Vorstand hat das Recht, überall dort einzugreifen, wo es die Belange des Vereins erfordern.

(3)   Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten oder weitere Mitglieder zu deren Bewältigung hinzuziehen.

(4)   Wenn wesentliche Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins vorliegen, kann der Vorstand Beschlüsse von Ausschüssen außer Kraft setzen und Mitglieder von Ausschüssen ihres Amtes entheben.

(5)   Der Vorstand hat die Aufgabe, Mitgliederversammlungen vorzubereiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

(7)   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (President), bei Verhinderung die des Geschäftsführers (General Secretary).

(8)   Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf der nächst folgenden Sitzung verlesen.

II.  Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes

§ 1 Präsident (President)

(1)   Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand.

(2)   In besonders dringenden Fällen kann er den Verein im Rahmen der Satzung gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten und Entscheidungen treffen; hierüber hat er den Vorstand unverzüglich zu informieren.

(3)   Er ist für die regelmäßige Einberufung des Vorstandes verantwortlich. In Verbindung mit dem Geschäftsführer (General Secretary) hat er die Aufgabe, die Sitzungen gewissenhaft vorzubereiten und zu leiten.

(4)   In Verbindung mit dem Vorstand erstellt er die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen. In seiner Verantwortung liegt die gewissenhafte Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5)   Er koordiniert die Aufgabenbereiche etwaiger Ausschüsse und soll sich um eine harmonische Zusammenarbeit aller im Vorstand und etwaiger Ausschüsse vertretenen Mitglieder bemühen.

(6)   Der Präsident (President) kann an allen Gremiensitzungen teilnehmen. Zu diesen Sitzungen ist er mindestens 8 Tage vorher schriftlich einzuladen.


§ 2 Geschäftsführer (General Secretary)

(1)   Der Geschäftsführer (General Secretary) führt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins und des Vorstandes.

(2)   Er ist verantwortlich für die Führung der Protokolle in den Sitzungen des Vorstandes.

(3)   Er überwacht die Ausführung der in den Sitzungen gefassten Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.


§ 3 Schatzmeister (Treasurer)

(1)   Der Schatzmeister (Treasurer) verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte nach den Weisungen des Vorstandes.

(2)   Er ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich und hat dem Vorstand jederzeit auf Verlangen Auskunft über die Vermögens- und Kassenlage zu erteilen.

(3)   Er ist insbesondere verantwortlich für die Überwachung des fristgemäßen Eingangs der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Forderungen des Vereins, er regelt die in diesem Zusammenhang anfallenden Angelegenheiten.

(4)   Er ist in allen wichtigen finanziellen Fragen zu konsultieren.

(5)   Er erstellt jährlich zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

III.  Finanzordnung

§ 1 Kassenführung

(1)   Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Journal zu erfassen.

(2)   Die Abrechnungsbelege müssen den Eintragungen im Journal einwandfrei zugeordnet werden können.

(3)   Die in etwaigen Ausschüssen anfallenden Ausgaben werden vom Schatzmeister (Treasurer) reguliert, es sei denn, dass dies vom Vorstand aus besonderen Gründen auf die Ausschüsse auf jederzeitigen Widerruf delegiert wird. In diesem Fall sind die Ausschüsse gehalten, im engsten Kontakt mit dem Schatzmeister (Treasurer) für die Verbuchung und Abrechnung im Rahmen der Gesamtvermögensverwaltung zu sorgen und nach Anforderung abzurechnen.

(4)   Die Unterschriftsregelung wird vom Vorstand geregelt.

IV.  Versammlungen

§ 1 Öffentlichkeit und Grundsätze

(1)   Die Versammlungen sind nicht öffentlich; Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und in einer den sportlich und kameradschaftlichen Anstand nicht verletzenden Art geführt werden. Verstöße hat der Versammlungsleiter sofort zu unterbinden.

§ 2 Einberufung und Leitung

Versammlungen sind gemäß der Satzung und dieser Ordnung einzuberufen und zu leiten.

§ 3 Eröffnung

Nach Begrüßung und Feststellung der satzungs- und ordnungsgemäßen Einberufung sowie ggf. der Wahl eines Protokollführers wird den Anwesenden die Tagesordnung bekannt gegeben. Falls Änderungen der Tagesordnung gefordert werden, ist darüber abzustimmen.

§ 4 Worterteilung und Rednerfolge

(1)   Jedes Mitglied kann sich an den Aussprachen beteiligen. Das Wort hierzu hat der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.

(2)   Wortmeldungen zur Geschäftsordnung müssen außerhalb der Reihenfolge durch den Versammlungsleiter stattgegeben werden, nachdem der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als drei Redebeiträge hintereinander zur Geschäftsordnung brauchen nicht gehört zu werden.

(3)   Der Versammlungsleiter kann jederzeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und, falls erforderlich, den Redner unterbrechen.

§ 5 Wortentziehung

(1)   Von der Tagesordnung oder dem zur Beratung stehenden Punkt abschweifende Redner kann der Versammlungsleiter „zur Sache“ rufen.

(2)   In ihren Ausführungen beleidigende oder den Anstand verletzende Redner hat der Versammlungsleiter „zur Ordnung“ zu rufen, ihr Verhalten zu rügen und auf etwaige Folgen hinzuweisen.

(3)   Zweimal ohne Erfolg „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufene Redner kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Der Wortentzug gilt für die weitere Beratung des Punktes, zu dem der Redner gesprochen hat.

§ 6 Ausschluss von der Versammlung

 Der Versammlungsleiter kann Versammlungsteilnehmer, die den Verlauf der Versammlung stören, nach zweimaliger Ermahnung ausschließen.

§ 7 Unterbrechung/Abbruch der Versammlung

(1)   Ist dem Versammlungsleiter ein Aufrechterhalten der Ordnung nicht möglich,  so kann er die Versammlung ohne vorherige Befragung der Versammlungsteilnehmer unterbrechen.

(2)   Falls nach Wiedereröffnung einer unterbrochenen Versammlung ein ordentlicher Verlauf nicht möglich ist, kann der Versammlungsleiter die Versammlung schließen; sie ist dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzuberufen.

§ 8 Anträge

(1)   Die Behandlung von Anträgen im Rahmen der Mitgliederversammlung ist in § 13 der Satzung festgelegt.

(2)   Alle vorliegenden Anträge sind den auf der Versammlung anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(3)   Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Reihenfolge sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller dafür und ggf. ein anderer Redner dagegen gesprochen hat.

(4)   Über Anträge auf Schluss der Aussprache wird sofort abgestimmt; begonnene Redebeiträge sind zu Ende zu führen.

(5)   Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, verkürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit auch nach Beginn der Versammlung zuzulassen.

(6)   Liegen in einer Sache mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher der weitest gehende ist, so wird zunächst hierüber ohne vorherige Aussprache abgestimmt.

Gültigkeit der Geschäfts- und Finanzordnung

(1) Diese Geschäfts- und Finanzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. November 2021 beschlossen.

(2) Diese Ordnung tritt mit Eintragung der am 14. November 2021 beschlossenen Änderung der Satzung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Geschäfts- und Finanzordnungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.



Hierfür zeichnen die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder:

Heinz-Dieter Hußmann
Präsident (President)

Oliver Schwarten
Geschäftsführer (General Secretary)

Birgitt Hußmann
Schatzmeister (Treasurer)

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